Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vorbemerkung

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Diese sind unter www.leinweber-transporte.eu abrufbar und werden auf Verlangen übersandt. Auf die in den ADSp 2017 von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Haftungsregelungen wird ausdrücklich hin­ge­wie­sen.

 

„Kölner Palettentausch“ gilt als vereinbart. Der Text der „Kölner-Palettentausch-Regelungen“ ist un­ter www.leinweber-transporte.eu abrufbar und wird auf Verlangen übersandt.

 

Ergänzend hierzu gelten folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

 

2. Geltungsbereich

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Ge­schäfts­be­zie­hun­gen der Leinweber Transporte gegenüber Unternehmern

Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Leinweber Transporte ihrer Gel­tung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn Leinweber Transporte in Kenntnis der AGB des Vertragspartners mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnt oder dessen Leistung vorbehaltlos entgegen nimmt.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Er­gän­zun­gen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt der­ar­ti­ger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung seitens Leinweber Trans­por­te maßgebend.

 

3. Pflichten des Auftraggebers bei Ausführung von Aufträgen durch Leinweber Transporte

 

Werden beim Empfänger versorgungspflichtige Packmittel aus Gründen, die Leinweber Transporte nicht zu verantworten hat, entgegen der Vereinbarung nicht getauscht, behält es sich Leinweber Trans­por­te vor, den Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden haftbar zu machen. Der Auf­trag­ge­ber hat selbständig die Tauschfähigkeit der von ihm eingesetzten Packmittel beim je­wei­li­gen Empfänger vorab zu prüfen und sicherzustellen.

 

Der Auftraggeber hat eine reibungslose Rücknahme der Packmittel an der ursprünglichen Ver­sand­stel­le sicherzustellen.

 

4. Pflichten des Auftragnehmers bei Auftragserteilung durch Leinweber Transporte

 

a)

Der Auftragnehmer versichert, dass er im Besitz sämtlicher für die Durchführung des Transportes not­wen­di­ger Erlaubnisse und Berechtigungen, insbesondere nach §§ 3, 6, 7a, 7b GüKG (Erlaubnis, Eu­ro Lizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT-Genehmigung) ist und das eingesetzte Fahrpersonal die not­wen­di­gen Qualifikationen gemäß der obligatorischen Fahrqualifikation nach BkrFQG und BkrFQV besitzt. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal ist gemäß den Bestimmungen ge­gen illegale Beschäftigung im Güterverkehr nach § 7b GüKG angemeldet und versichert und kann dies anhand von mitgeführten Unterlagen nachweisen.

 

b) Mindestlohngesetz

aa. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz, MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung und zahlt seinen Arbeitnehmern ab dem 01.01.2015 ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweili gen gesetzlichen Mindestlohnes.

Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass nicht unbedingt alle Vergütungsbestandteile bei der Ermittlung der korrekten Höhe des Mindestlohns einzubeziehen sind. Die Ermittlung der bei der Berechnung des Mindestlohns einzubeziehenden Vergütungsbestandteile obliegt folglich dem Auf­ trag­ neh­ mer.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, entsprechend § 16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn je­der Erwerbsleistung ei­ne schriftliche Anmeldung deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zoll­ver­wal­tung vor­zu­le­gen. Gültige Rechtsverordnungen zur Meldepflicht gemäß § 16 MiLoG können angewendet wer­den.

 

bb. Der Auftragnehmer stellt Leinweber Transporte im Rahmen des Leistungsvertrags von allen An­sprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die Leinweber Transporte wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z.B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gem. RVG für eine etwaig erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung bei Inanspruchnahme.

                                                                                                        

cc. Zur Absicherung der unter bb. genannten Ansprüche kann Leinweber Transporte verlangen, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in angemessener Weise Sicherheit leistet. Als angemessen gilt ein Beitrag von mindestens 5 % der Vertragssumme des Leistungsvertrages. Die Sicherheit kann im Wege einer Bürgschaft geleistet werden. Sofern dies geschieht, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines von Leinweber Transporte im Voraus genehmigten Kreditinstituts vorgelegt werden. Bringt der Auftragnehmer diese Si­cherheit nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch Leinweber Transporte bei, darf Leinweber Transporte vom Vertrag zurücktreten.

 

dd. Die Sicherheit dient ausschließlich der Absicherung der Ansprüche der Leinweber Transporte aus dem in Bezug genommenen Auftragsverhältnis; eine Zurückbehaltung wegen anderer oder eine Aufrechnung mit anderen Ansprüchen von Leinweber Transporte ist unzulässig. Die Sicherheit ist spätestens (sechs Monate) nach vollständiger Abwicklung des Leistungsvertrags freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine An­prüche gegenüber Leinweber Transporte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geltend gemacht worden sind. Leinweber Transporte bleibt vorbehalten, die Freigabe der Sicherheit auch über die­sen Zeitraum hinaus zu verweigern, wenn sie spätestens bis zum Ablauf der Freigabefrist be­rechtigte Anhaltspunkte darlegt, die einen Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und die Gefahr späterer Inanspruchnahme begründen. §§ 194 ff. BGB bleiben unberührt.

 

ee. Der Auftragnehmer bestätigt Leinweber Transporte auf Auf­forderung jederzeit schriftlich die Einhaltung des MiLoG.

 

ff. Der Auftragnehmer weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 I Mi­ LoG regelmäßig gegenüber Leinweber Transporte nach, sofern von dieser gewünscht. Hier­bei wird der Auftragnehmer auf Wunsch von Leinweber Transporte eine anonymisierte Per­sonaleinsatzliste zur Verfügung stellen, aus der sich die eingesetzten Arbeitnehmer, die von diesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn zu entnehmen ist.

Ebenfalls wird der Auftragnehmer auf Wunsch von Leinweber Transporte eine entsprechende Aufstellung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, mithelfende Fa­milienangehörige etc.) zur Verfügung stellen. Leinweber Transporte verpflichtet sich, die Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten keine Einsicht zu gewähren.

 

gg. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass sich von ihm beauftragte Nachunternehmer sowie Verleiher gleichfalls vertraglich dazu verpflichten, das MiLoG einzuhalten und fristgerecht und regelmäßig den jeweiligen Mindestlohn gem. § 1 II MiLoG zu zahlen sowie diese Verpflichtung ihrerseits bei Einsatz weitere Subunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren. In gleicher Weise müssen Subunternehmer verpflichtet werden, gem. der unter 3 b. ge­regelten Verpflichtung Bestätigungen vorzulegen.

 

hh. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leinweber Transporte rechtzeitig über den Namen und die Anschrift der Person bzw. der Firma des Nachunternehmers bzw. des Verleihers schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vor­herige schriftliche Zustimmung von Leinweber Transporte, einen Nachunternehmer oder Verleiher zur Er­füllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Der Auftraggeber darf die Erteilung seiner Zustimmung nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigern.

 

ii. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leinweber Transporte hinsichtlich der Abwehr von etwaigen zi­vil­rechtli­chen Klagen zur Zahlung des Mindestlohns zu unterstützen und ihm umfassend und recht­ zei­tig Auskunft zu erteilen. Etwaige prozessuale Rechte zur Verkündung des Streits bleiben un­berührt.

 

jj. Im Falle des Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG und/oder der unter 4 b) ee., ff., gg., hh. und ii dieser AGB beschriebenen Verpflichtungenen ist Leinweber Transporte berechtigt, die im Leistungsvertrag vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Unter den gleichen Voraussetzungen ist er berechtigt, den Leistungsvertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

kk. Im Falle des Verstoßes gegen eine unter 4 b) ee., ff., gg., hh. und ii dieser AGB beschriebenen Verpflichtungen hat der Auftragnehmer Leinweber Transporte eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe entspricht 5 % der im Leistungsvertrag vereinbarten Vergütung. Mehrere Zuwiderhandlungen führen unabhängig voneinander zur Verwirkung von jeweils einer Vertragsstrafe.

 

Die Geltendmachung ei­nes höheren Schadens bleibt vorbehalten. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist die Ver­tragsstrafe anzurechnen.

 

c) Kundenschutz

- Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber Leinweber Transporte zum Kun­den­schutz. Er darf von Kunden der Leinweber Transporte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, weder un­mit­tel­bar, noch mittelbar über Dritte

 

Transporte im regionalen Güterverkehr

• Transport im nationalen Güterverkehr

• Transporte im grenzüberschreitenden Güterverkehr

 

übernehmen, noch solche Aufträge an Dritte weitergeben.

- Der Kundenschutz bezieht sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftragnehmer der Leinweber Transporte eine Ver­trag­stra­fe in Höhe von 5.000,00 €. Ein darüber hinaus gehender Schaden kann von Leinweber Trans­por­te gel­tend gemacht werden.

- Der Kundenschutz erlischt ein Jahr nach Beendigung des Vertrags

 

d) Weitere Pflichten

- Kundendaten dürfen an keinen Dritten weitergegeben werden.

 

- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beladene Kraftfahrzeuge, Anhänger, Container und Sat­te­lau­flie­ger jederzeit ordnungsgemäß zu bewachen und bei Fahrunterbrechungen nur bewachte Parkplätze zu benutzen.

 

- Der Fahrer hat eine persönliche Sicherheitsausrüstung mitzuführen. Alle Kosten aus Ver­zö­ge­rung oder verweigerten Be- bzw. Entladungen in fehlender Sicherheitsausrüstung, trägt der Auf­trag­neh­mer.

 

- Bei Übernahme der Sendung ist das Transportgut auf Stückzahl, Zustand und Sicherung zu prü­fen. Der eingesetzte Lkw muss in technisch einwandfreiem Zustand und sauber sein. Für eine ord­nungs­ge­mä­ße Ladungssicherung sind der Verlader (Beladestelle) und der Fahrer des Auf­trag­neh­mers verantwortlich und haften daher für etwaige Schäden und Strafen. Die erforderlichen La­dungs­si­che­rungs­mit­tel sind in ausreichender Menge und erforderlicher Qualität mitzuführen. Soweit vom Absender eigene oder genannte Ladesicherungsmittel wegen nicht ausreichender Stückzahl oder qualitativen Be­an­stan­dung kostenpflichtig zulasten Leinweber Transporte eingesetzt werden müs­sen, werden die Kosten an den Auf­trag­neh­mer weiter belastet. Der eingesetzte LKW muss in technisch einwandfreiem Zustand und sauber sein.

 

- Eine durchgehende Haftung im Rahmen der VBGL bis zu den Empfänger gilt als ver­ein­bart (Höchs­thaf­tungs­be­trag SZR 40/KG). Der Auftragnehmer haftet bei Beauftragung Dritter, wel­che er sich zur Er­fül­lung seiner vertraglichen Pflichten bedient, in gleichem Umfang wie bei eigener Aus­füh­rung. Für grenzüberschreitende Transporte gelten die Bestimmungen der CMR.

 

- Bei Verzögerungen, Transportschäden und sonstigen Unregelmäßigkeiten ist der Auftraggeber sofort zu verständigen. Bei Nichteinhaltung gesetzlicher Fixtermine ist der Auftraggeber berechtigt,

 die Fracht um 20% zu kürzen.

 

- Abrechnungen werden nur mit Original quittierten Ablieferbelegen akzeptiert. Bei Einreichung unvoll­stän­di­ger Transportunterlagen erfolgt keine Rechnungsbegleichung. Die kompletten Trans­port­pa­pie­re (Lie­fer­schei­ne, Ladelisten, Palettenscheine etc.) sind binnen zehn Tagen nach Trans­port­be­ginn im Ori­gi­nal bei Leinweber Transporte einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Vorgabe erfolgt ei­ne Berechnung des Mehraufwands in Höhe von 25,00 EUR.

 

- Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt aller Originalunterlagen.

 

- Ergänzend zu den Kölner-Palettentausch-Regelungen gelten folgende Bestimmungen.

• Die Lademittel sind innerhalb von 14 Tagen nach Transportdurchführung zurückzuführen ohne dass eine Rechnungsstellung erfolgt.

• Für nicht fristgemäß zurückgeführte Paletten werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

 EU- Platten und DD- Paletten – 9,00 EUR, DB- Gitterboxen 95.- EUR und H1 Paletten 45,- EUR.

 

5. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

a)

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Leinweber Transporte und dem Ver­trags­part­ner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

b)

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Ver­trags­be­zie­hung ist Rot am See, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend an­ge­ord­net ist. Lein­we­ber Transporte ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Ver­trags­part­ners zu erheben.

 

6. Allgemeines

 

a)

Leinweber Transporte darf die Firma und Marke des Vertragspartners als Referenz zu Mar­ke­tings­zwecken verwenden.

 

b)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der un­wirk­sa­men Be­stim­mung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der un­wirk­sa­men Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese AGB lückenhaft sind.

 

 

 

 

 

Oktober 2018

Leinweber Transport & Logistik GmbH

 

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