KÖLNER PALETTENTAUSCH

 

Regeln für den Doppeltausch von Paletten  bei dem Transport von Gütern auf genormten,  tauschfähigen Mehrweg(pool)paletten.

 

 

Kölner Palettentausch bedeutet:

 

Einsatz eigener tauschfähiger Paletten des Verkehrsunternehmens (Frachtführer/Spediteur) und Zusage des Auftraggebers (Absender/Versender), dass das Verkehrsunternehmen an der Entladestelle vom Empfänger entsprechende Paletten zurückerhält, verbunden mit der Einbindung des Empfängers bezüglich der Rückgabe von Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte Zug-um-Zug bei der Ablieferung des palettierten Gutes.

 

1. Ziel

 

Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Paletten liegt im Interesse aller Beteiligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzuliefern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, genormte Paletten eingesetzt, die durch andere Paletten gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen. 

 

2. Allgemeine Bestimmungen

 

Damit der Kölner Palettentausch erfolgen kann, hat der Auftraggeber auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) den Empfänger in den Palettentausch einzubinden, soweit er nicht Vertragspartner des Fracht- oder Speditionsvertrages ist.

 

Der Auftraggeber kann die Durchführung des Palettentausches dem Verkehrsunternehmen nur aufgeben, wenn der Empfänger verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes.

       

Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers     über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen.

             

Verlader im Sinne dieser Palettenklauseln ist das Unternehmen, das die palettierten Güter verlädt oder als unmittelbarer Besitzer dem Verkehrsunternehmen zur Beförderung übergibt. Der Verlader muss nicht mit dem Auftraggeber des Verkehrsunternehmens identisch sein.

             

Soweit in diesen Bedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, reicht Textform im Sinne des § 126 b BGB aus.

             

Eine Vereinbarung über die Vergütung des Palettentausches bleibt den Parteien vorbehalten.

 

3. Pflichten der Beteiligten

 

                 1.       Pflichten an der Beladestelle                        

                                Das Verkehrsunternehmen hat

                  

- die vereinbarte Anzahl tauschfähiger Paletten abzugeben undsich die Anzahl quittieren zu lassen,

- einen etwaigen Nichttausch zu bestätigen,

- die Anzahl und Art der übernommenen beladenen Paletten zu quittieren sowie Vorbehalte hinsichtlich der       Güte schriftlich festzuhalten.

 

                      Der Verlader hat

 

- für den Auftraggeber den Empfang der erhaltenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich

   der Güte schriftlich festzuhalten,

- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden

   oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, sich dies bestätigen zu lassen,

- sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paleten quittieren zu lassen.

 

 

                       2.   Pflichten an der Entladestelle            

                              Das Verkehrsunternehmen hat 

 

- das palettierte Gut abzuliefern und sich die Ablieferung der Paletten nach Anzahl und Art quittieren zu

lassen,  

- die angebotenen leeren Paletten auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
- sich einen etwaigen Nichttausch bestätigen zu lassen.

                    

                           Der Empfänger hat

 

- für den Auftraggeber die Anzahl und die Art der beladenenPaleten zu quittieren und Vorbehalte

   hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,

- dem Verkehrsunternehmen leere Paleten gleicher Anzahl, Art und Güte in tauschfähigem Zustand

   zu übergeben und sich die Übergabe quittieren zu lasen,

- bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden

  oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen.

 

 

3. Sonstige Pflichten

 

a.) Übergibt das Verkehrsunternehmen entgegen der Vereinbarung keine oder nicht genügend leere Paletten  an der Beladestelle, hat es den Auftraggeber zu informieren und bleibt zur Anlieferung der fehlenden tauschfähigen Paletten an der Beladestelle verpflichtet.

 

b.) Übergibt der Empfänger entgegen der Zusage des Auftraggebers keine oder nicht genügend tauschfähige leere Paletten, ist der Auftraggeber zur Rücklieferung an das Verkehrsunternehmen verpflichtet.

 

c.) Die Pflichten aus a) und b) sind vom Verpflichteten jeweils innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu erfüllen (Bringschuld).

 

 

 

ME R K B L A T T

 

zum "Bonner  und Kölner Palettentausch"

 

Die Klauseln zum "Bonner Palettentausch" und "Kölner Palettentausch" wurden gemeinsam von den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft, der Spedition und des Güterkraftverkehrs entwickelt und zur unverbindlichen Anwendung empfohlen. Diese Klauseln setzen sich mit dem Einsatz und Tausch von genormten, tauschfähigen Mehrweg(pool)paletten (z.B. Euro-Flachpalette, Euro-Boxpalette) im Warenhandel auseinander und definieren klare Spielregeln für den Palettentausch. Jeder Verlader, Spediteur oder Frachtführer sollte in der täglichen Praxis die Vorteile nutzen, die aus der Verwendung der Palettenklauseln erwachsen.

 

Was beinhalten Palettenklauseln?

 

Inhalt:

Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die in Ergänzung eines Speditions- oder Frachtvertrages den Palettentausch als vertragliche Nebenleistung regeln.

 

sachgerechte  Pflichtenaufteilung:

Die Palettenklauseln regeln die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten. Sie spiegeln die in der Praxis gehandhabte Pflichtenaufteilung unter den Beteiligten wider und definieren klar und eindeutig, wer, was bei Übernahme und Ablieferung palettierter Güter zu tun hat und was zu geschehen hat, wenn Paletten nicht wie vereinbart getauscht werden.

 

Warum Palettenklauseln verwenden?

 

Rechtssicherheit:

Der Palettentausch ist nicht durch spezifische gesetzliche Bestimmungen geregelt. Die erarbeiteten Palettenklauseln schaffen erstmals eine Vertragsgrundlage, nach der sich alle am Palettentausch Beteiligten verlässlich orientieren können

 

Rechtsklarheit:

Vertragliche Absprachen wie "Paletten sind zu tauschen" lassen offen, welche Rechte und Pflichten im Einzelfall bestehen. Bei der Verwendung einer der empfohlenen Palettenklauseln werden - ähnlich wie bei den Incoterms - die Rechte und Pflichten der am Palettentausch Beteiligten für jede Seite festgelegt.

 

Interessenausgleich:

Die Palettenklauseln berücksichtigen die Interessen aller Marktbeteiligten. Sie wurden nicht einseitig von einem Wirtschaftsverband herausgegeben, sondern zwischen Verbänden der am Warenhandel beteiligten Wirtschaftskreise ausgehandelt. Die Palettenklauseln sind inhaltlich ausgewogen. Sie konkretisieren die durch Gesetz und Rechtsprechung definierte Sach- und Rechtslage. 

 

Markttransparenz:

Die Palettenklauseln berücksichtigen alle Vertragsebenen des Warenhandels. Verkäufer/Absender/Versender, Spediteure, Frachtführer und Käufer/Empfänger können bei der Abwicklung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf eine einheitliche Vertragsgrundlage zurückgreifen.

 

weiter Anwendungsbereich:

Mit den beiden Klauseln erfahren die beiden Palettentauschverfahren (Doppeltausch, Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung) eine rechtliche Regelung, die in der Praxis die mit Abstand größte Bedeutung haben.

 

Wie werden die Palettenklauseln Vertragsinhalt?

 

Einbeziehung:

Die Palettenklauseln sind vorformulierte Vertragsklauseln, deren rechtsverbindliche Geltung sich durch eine ausdrückliche Aufnahme in einen Speditions- oder Frachtvertrag erreichen lässt. Die Palettenklauseln ergänzen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien oder Individualvereinbarungen.

Zudem hat der Verkäufer darauf zu achten, auch den Warenempfänger zu verpflichten.

 

einfache Handhabung:

Allein der Hinweis bei Vertragsabschluss auf den Titel der Klausel, z.B. "Bonner Palettentausch" oder eine Bezugnahme, z.B. "Kölner Palettentausch gilt als vereinbart" genügt, um eine der beiden Klauselwerke zur Anwendung zu bringen. Dies kann mündlich geschehen, sollte besser jedoch durch Aufnahme in vertragsbegründende Schriftstücke wie Angebote, kaufmännische Bestätigungsschreiben, Speditionsaufträge oder Frachtbriefe erfolgen.

 

Abweichungen:

Bei Änderungen der empfohlenen Palettenklauseln ist sehr sorgfältig vorzugehen, um undurchführbare oder rechtlich unzulässige Vereinbarungen zu vermeiden. Ergänzungen der Palettenklauseln sollten sich nur auf nicht geregelte Sachverhalte beschränken, wie z.B. die

Vergütung. 

 

 

 

Berlin, Bonn, Frankfurt, den 10. November 2004

 

Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin

Bundesverband der Deutschen Industrie, Berlin

Bundesverband Werkverkehr und Verlader, Bonn

Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung, Frankfurt

Deutscher Speditions- und Logistikverband, Bonn

 

 

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